
Volksverhetzung durch FAZ-Journalist: Russisches Gericht nennt Termin im Fall Martens

Russische Medien berichten unter Bezugnahme auf die russische staatliche Nachrichtenagentur RIA Nowosti, dass das Strafverfahren gegen den FAZ-Journalisten Michael Martens kommende Woche beginnt. Zuständig ist das Moskauer Basmanny-Gericht. Der Prozess wird in Abwesenheit des Angeklagten geführt werden, da nicht zu erwarten ist, dass Martens nach Russland reisen wird.

Hintergrund ist eine von Martens bei einer Pressekonferenz getätigte Frage. Am 8. August 2026 hatte der Südosteuropa-Korrespondent der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) anlässlich des Belgrad-Besuchs von Wladimir Selenskij danach gefragt, wie "wir Europäer" dazu beitragen könnten, mehr Russen zu töten. Noch im Satz hatte sich Martens korrigiert und stattdessen "mehr russische Soldaten" gesagt.
Die an den Anführer des Kiewer Regimes gerichtete Frage löste international großes Aufsehen und Empörung aus. In Russland führte sie zu Ermittlungen gegen Martens wegen "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit" gemäß Artikel 282, Teil 2, Absatz a des russischen Strafgesetzbuchs. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die dem Straftatbestand der Volksverhetzung im deutschen Rechtswesen entsprechen dürfte. Absatz a betrifft dabei die Androhung von Gewalt. Die Höchststrafe für dieses Delikt beträgt in Russland sechs Jahre Haft. Noch im August ordnete das Basmanny-Bezirksgericht Untersuchungshaft gegen den Journalisten an.
Die russische Justiz ist nunmehr zu der Entscheidung gelangt, das Verfahren gegen Michael Martens zu eröffnen. Am kommenden Donnerstag, dem 12. November, hält das Basmanny-Gericht eine Vorverhandlung ab. Der Termin ist auf 13 Uhr Ortszeit angesetzt.
Diese Informationen bestätigt ein Blick auf die Seite des Gerichts. Dort ist ein Termin für den am 22. Oktober 2026 eingegangenen Fall Nummer 01-0587/2026 gegen einen Beklagten M. A. Martens verzeichnet. Für Martens' Fall zuständig ist Richter Konstantin Otschirow. Eine Stellungnahme zum Prozessbeginn liegt vonseiten des Beschuldigten nicht vor.
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